Selbst wenn, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, die Baubewilligung den Bestand ziviler Rechte voraussetzt, erweitert sich dadurch der Streitgegenstand nicht. Solche zivilen Rechte sind allenfalls vorfrageweise zu prüfen. Der Entscheid der Baubewilligungsbehörde über die Vorfrage ist aber bloss Bestandteil der Erwägungen, nimmt nicht an der Rechtskraft des Bauentscheids teil und führt folglich nicht zu einer Erweiterung des Streitgegenstands.7 2. Grenzabstand