Soweit der Beschwerdeführer den Rückbau der bestehenden Mobilfunkantenne fordert, liegt dies ebenso ausserhalb des Streitgegenstands, wie seine Forderungen nach Ermittlung der Haftpflichtigen und auf Abtretung des «Verletzergewinns». Gleiches gilt für seinen Antrag, wonach sich die Beschwerdegegnerin zur Höhe des Gewinns zu äussern habe. Auf diese Anträge kann daher nicht eingetreten werden.