c) Nicht eingetreten werden kann jedoch auf Anträge, die ausserhalb des Streitgegenstands liegen. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen.6 Das Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Baubewilligung für den Antennenaustausch. Nur diese Baubewilligung kann daher zum Streitgegenstand gemacht werden. Soweit der Beschwerdeführer den Rückbau der bestehenden Mobilfunkantenne fordert, liegt dies ebenso ausserhalb des Streitgegenstands, wie seine Forderungen nach Ermittlung der Haftpflichtigen und auf Abtretung des «Verletzergewinns».