che wurde im angefochtenen Bauentscheid abgewiesen. Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkret berechnete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.4 Vorliegend beträgt der Einspracheperimeter der Anlage 406 m.5 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft Bern 3 (Mattenhof/Weissenbühl) Grundbuchblatt Nr. I.________, die unmittelbar an die Bauparzelle angrenzt. Er ist folglich formell und materiell beschwert und damit zur Beschwerde befugt. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.