___ steht. Die bestehende Mobilfunkanlage geniesse jedoch Besitzstandsschutz, weshalb der Antennenaustausch zulässig sei. Gemäss Stellungnahme der Stadt Bern vom 11. Oktober 2023 steht das Gebäude aufgrund einer nachträglichen Abparzellierung auf der Grenze, ohne dass es ein entsprechendes Näherbaurecht gebe. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten