Mit Verfügung vom 22. September 2023 gab das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit, sich zur Frage zu äussern, gestützt auf welches Recht das Gebäude H.________weg 26 im kleinen Grenzabstand zur Parzelle Nr. I.________ steht. Gemäss Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. September 2023 ist kein gegenseitiges Näherbaurecht ersichtlich. Nachdem eine Neuparzellierung erfolgt sei, hätten neue Bauten und Anlagen die ordentlichen Grenzabstände einzuhalten. Gemäss Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2023 ist ihr nicht bekannt, gestützt auf welches Recht das Gebäude H.________weg 26 im kleinen Grenzabstand zur Parzelle Nr. I.________ steht.