b) Laut Art. 40 Abs. 1 BauG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung des Entscheids. Die dreissigtägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen einen Gesamtentscheid ist eine gesetzliche Frist (Art. 40 Abs. 1 BauG). Gesetzliche Fristen sind nach Art. 43 Abs. 1 VRPG3 nicht erstreckbar.