3. Mit Verfügung vom 9. März 2023 stellte das Rechtsamt den Beschwerdeführenden eine schriftliche Sendungsverfolgung zu und hielt fest, gemäss dieser sei ihnen der angefochtene Entscheid vom 22. Dezember 2022 offenbar am 28. Dezember 2022 zugestellt worden. Die am 24. Februar 2023 bei der Post aufgegebene Beschwerde sei voraussichtlich verspätet erfolgt. Das Rechtsamt gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich bis am 20. März 2023 zur summarischen Einschätzung des Rechtsamts zu äussern oder ihre Beschwerde zurückzuziehen. Die Beschwerdeführenden äusserten sich innert Frist nicht. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen