Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 machte das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam, dass die dreissigtägige Rechtsmittelfrist wohl bereits abgelaufen sei. Es bat die Beschwerdeführenden um schriftliche Mitteilung, ob sie mit der Eingabe vom 24. Februar 2023 tatsächlich Beschwerde erheben wollten. Die Beschwerdeführenden hielten daraufhin mit Schreiben vom 8. März 2023 fest: «Wir bestätigen, dass wir mit unserem Schreiben vom 24. Februar 2023 eine Beschwerde erheben wollten».