Wie bereits ausgeführt, unterliegt die Beschwerdeführerin und hat demnach grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin durch das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland rechtfertigt es sich, einen Fünftel der Parteikosten der Beschwerdeführerin dem Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland aufzuerlegen. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2023 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.