Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV47). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin rechtfertigt es, in teilweiser Abkehr vom Unterliegerprinzip gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG der Beschwerdeführerin lediglich vier Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1760.00, aufzuerlegen. Die übrigen Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG VRPG).