a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen, soweit nicht das prozessuale Verhalten einer Partei eine andere Verlegung gebietet oder die besonderen Umstände rechtfertigen, auf Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Als besondere Umstände fallen insbesondere behördliche Fehlleistungen in Betracht, die für die Parteien erheblichen Mehraufwand verursachen. Dies gilt namentlich für eine mangelhafte Entscheidbegründung.