c) Es ist unbestritten, dass das Bauvorhaben im Zeitpunkt seiner Bekanntmachtung vorschriftsgemäss profiliert war. Die Beschwerdeführerin moniert zwar zu Recht den Umstand, dass die Profile zu früh entfernt worden sind. Sie vermag aber daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ihr ist durch diese Ordnungswidrigkeit kein Nachteil entstanden, wurde sie doch hinreichend über das Projekt orientiert. So konnte sie im Vorgang zu ihrer Einsprache das Ausmass des Bauvorhabens sowohl mit den aufgestellten Profilen wie auch aus den aufgelegten Plänen genügend erkennen. Letztere standen im Übrigen auch dem später beigezogenen Rechtsvertreter zur Verfügung.