veranschaulichen.40 Aus der Profilierung müssen die für das Erscheinungsbild wesentlichen Abmessungen im Gelände, nicht aber sämtliche Einzelheiten der geplanten Baute ersichtlich sein.41 Um Details über das Projekt zu erfahren, müssen die interessierten Personen die Baugesuchsakten einsehen. Laut Art. 16 Abs. 2 BewD sind die Profile stehen zu lassen, bis über das Bauvorhaben endgültig entschieden ist. Die Baubewilligungsbehörde kann für die Profilierung besondere Anordnungen treffen oder Erleichterungen gestatten, wenn wichtige Gründe dies erfordern. Die genügende Orientierung der Nachbarn und der Öffentlichkeit muss aber gewährleistet sein (Art. 16 Abs. 3 BewD).