Der Rechtvertreter habe sich jedenfalls kein ausreichendes und schon gar kein detailliertes Bild über die geplanten Ausmasse des Bauvorhabens im Gelände vor Ort machen können. Die Bauherrschaft sei daher aufzufordern den gesetzmässigen Zustand im Sinne von Art. 16 BewD herzustellen. Allfällige zusätzliche Kosten, welche sich aus dem gesetzwidrigen Zustand ergeben (nochmaliger Augenschein vor Ort durch Rechtsvertretung, zusätzliche Eingabe) habe die Beschwerdegegnerin zu übernehmen.