g) Der Lärmschutznachweis bildet im Regelfall Bestandteil der Baubewilligung und ist für die Bauherrschaft bereits deswegen verbindlich. Zusätzliche Auflagen sind in diesen Fällen nicht notwendig. Aufgrund der vorliegend anders gelagerten Ausgangslage ist der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Lärmschutznachweis vom 21. Juni 2023 mittels Auflage im Beschwerdeentscheid für die Beschwerdegegnerin verbindlich zu erklären. 6. Profilierung