Zusammenfassend ergibt sich, dass unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände die Immissionen bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin mit der Wahl eines alternativen Standorts insgesamt nicht reduziert werden können. Zudem ist der von der Beschwerdeführerin verlangte Alternativstandort mit Blick auf den Eigenschutz der Beschwerdegegnerin bzw. den künftigen Bewohnerinnen und Bewohner der Liegenschaft auf der Parzelle Nr. H.________ als ungeeignet zu bezeichnen. Folglich kann im Rahmen der Vorsorge kein alternativer Standort verlangt werden. Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen.