Zu beachten ist schliesslich im Zusammenhang mit dem Aufstellungsort der Anlage auch das Interesse der Beschwerdegegnerin bzw. der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner der drei Wohnungen am Schutz vor dem Betriebslärm der innen aufgestellten Anlage. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Versetzung in die südöstlichen Ecke des Gebäudes käme mutmasslich im Bereich des Aussensitzplatzes im Erdgeschoss und der Balkone darüber zu liegen. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass die Versetzung der Anlage im erwähnten Sinne zu einer erheblichen Verschlechterung der Lärmsituation für die Beschwerdegegnerin bzw.