Damit erübrigt sich auch die Prüfung gemäss Art. 7 Abs. 3 LSV, wonach bei neuen Luft/Wasser- Wärmepumpen, deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, weitergehende Emissionsbegrenzungen nur – aber immerhin – zu treffen sind, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann. Zu beachten ist schliesslich im Zusammenhang mit dem Aufstellungsort der Anlage auch das Interesse der Beschwerdegegnerin bzw. der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner der drei Wohnungen am Schutz vor dem Betriebslärm der innen aufgestellten Anlage.