Mit anderen Worten, brächte eine Versetzung des Aufstellungsortes für die Beschwerdeführerin gar keine spürbare, wahrnehmbare Verbesserung. Damit erübrigt sich auch die Prüfung gemäss Art. 7 Abs. 3 LSV, wonach bei neuen Luft/Wasser- Wärmepumpen, deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, weitergehende Emissionsbegrenzungen nur – aber immerhin – zu treffen sind, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.