Diese Aussage überzeugt hingegen nur bedingt. Dass ein vom Gebäude der Beschwerdeführerin abgewandter Aufstellungsort an der südöstlichen Ecke des Gebäudes (bahnseitig) aufgrund der Distanz und der Ausrichtung für die Beschwerdeführerin besser, d.h. weniger lärmbelastend, sein könnte bzw. müsste, leuchtet denn auch ein. Bei der Beurteilung, ob eine emissionsbegrenzende Massnahme im Rahmen der Vorsorge nötig und verhältnismässig ist, ist aber zuerst festzustellen, ob sie zu einer wesentlichen und wahrnehmbaren Reduktion des Immissionspegels führen würde.