e) Aus dem Lärmschutznachweis ist zu entnehmen, dass das Vorsorgeprinzip erfüllt ist. Richtig ist, dass es sich bei der projektierten Wärmepumpe um ein Innen aufgestelltes, lärmarmes Gerät handelt und dass der schallreduzierte Nachtbetrieb, resp. die zusätzliche Frequenzreduktion in der Zeit von 19.00 bis 07.00 Uhr aktiviert ist. Damit hat die Beschwerdegegnerin erklärt, dass sie die Wärmepumpe während der akustischen Nachtzeit von 19.00 – 07.00 Uhr im Flüstermodus betreibt. Bezüglich dem von der Beschwerdeführerin explizit gerügten Aufstellungsort führt der Lärmschutznachweis diesen als optimierten Standort für die Nachbarschaft auf. Diese Aussage überzeugt hingegen nur bedingt.