ein Prozent der Investitionskosten der Wärmepumpen-Anlage, weshalb sie im Rahmen der Vorsorge regelmässig nicht verhältnismässig sind.37 Diese Praxis und die entsprechende Regelung in der Vollzugshilfe des Cercle Bruit sind seit dem 1. November 2023 in Art. 7 Abs. 3 LSV festgehalten. Danach sind bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen sind, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.