Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs hatte schliesslich keinen Einfluss auf den vorinstanzlichen Verfahrensausgang, zumal die Beschwerdeführerin in der Beschwerde bzw. in ihrer Stellungnahme zum Lärmschutznachweis vom 4. September 2023 keine Gründe vorbringt, weshalb die Erteilung der Baubewilligung fälschlicherweise erfolgt sei. (vgl. die nachfolgende Erwägung 5). Eine Aufhebung des Gesamtentscheids mit Rückweisung an die Vorinstanz würde somit zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen.