Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Parteirechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können. Die als leicht einzustufende Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland kann demnach durch vorliegendes Verfahren geheilt werden. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde.