BauG kommt der BVD als Beschwerdeinstanz aber die volle Überprüfungsbefugnis zu. Das Rechtsamt holte von der Beschwerdegegnerin im laufenden Beschwerdeverfahren einen Lärmschutznachweis ein (vgl. dazu sogleich Erwägung 5).28 Die Beschwerdeführerin konnte sich dazu in vorliegendem Verfahren genügend äussern.29 Mit vorliegendem Beschwerdeentscheid werden die erteilte Baubewilligung und damit auch die projektierte Wärmepumpe unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausführlich geprüft. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Parteirechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können.