e) Die Beschwerdeführerin erhielt mangels Prüfung der von der Wärmepumpe ausgehenden Lärmemissionen (insbesondere fehlender Lärmschutznachweis) durch das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und v.a. mangels Begründung der Bewilligung der Wärmepumpe im Gesamtentscheid zwar in der Beschwerde keine Gelegenheit, sich zur Einhaltung der Lärmvorschriften zu äussern bzw. die Überprüfung derselben durch die Vorinstanz nachzuvollziehen und zu hinterfragen. Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVD als Beschwerdeinstanz aber die volle Überprüfungsbefugnis zu.