Sie verlangt im Beschwerdeverfahren erneut die Verschiebung der Wärmepumpe in die südöstliche Ecke des Gebäudes. Diese Platzierung an der bahnseitigen südöstlichen Seite dränge sich mit Blick auf die bestehende Lärmbelastung sowie vor dem Hintergrund der möglichst geringen Immissionen für die Nachbarschaft geradezu auf. Dies sei entgegen der Beurteilung durch das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland nicht nur eine nachbarrechtliche, sondern auch eine von der Baubewilligungsbehörde zu prüfendes öffentlich-rechtliche Fragestellung. Indem die Vorinstanz ihre gleichlautende Rüge gar nicht erst inhaltlich geprüft hätte, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehörs verletzt.