Damit reduziert sich mit der Aufschüttung des Terrains die maximal zulässige Gebäudehöhe, mithin liegt eine Terrainaufschüttung nicht im eigentlichen Interesse einer Bauherrschaft. Die Terrainaufschüttung erfolgt vorliegend denn auch aufgrund der bestehenden Gefährdung durch Hochwasser. Die zuständige Fachbehörde stellte im vorinstanzlichen Verfahren fest, alle Gebäudeöffnungen seien mittels festen Massnahmen so zu schützen, dass kein Wasser eindringen könne. Dazu würde die erforderliche Schutzhöhe auf die Kote von 537.40 m.ü.M. 21 Vgl. Vorakten, pag. 303.