c) Der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz ist zu folgen. Die Bauherrschaft ist grundsätzlich frei, wie sie ihr Bauvorhaben innerhalb des durch die baupolizeilichen Vorschriften gesetzten Rahmens umsetzen will. Vorschriften, welche eine Terrainaufschüttung direkt verbieten oder beschränken, sind weder dem kantonalen Baurecht noch dem GBR zu entnehmen. Die Beschränkung von Terrainveränderungen gemäss Art. 8 Abs. 1 GBR, die das Ortsbild und die Landschaft beeinträchtigen oder der traditionellen Umgebungsgestaltung nicht entsprechen, ist vorliegend offensichtlich nicht einschlägig und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht vorgebracht.