b) Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland hat zur gleichlautenden Rüge in der Einsprache der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren festgehalten, die Anhebung des Terrains erfolge aufgrund der Auflage im Fachbericht Naturgefahren des OIK II vom 29. April 202221. Es sei keine baupolizeiliche Vorschrift ersichtlich, welche der geplanten Anhebung des Terrains entgegenstünde, zumal die zulässige Gebäudehöhe von 7 m, gemessen an der Fassadenmitte, bei allen Fassaden eingehalten sei.