Dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Fachbericht des OIK II vom 6. Juli 2023 ist sodann zu entnehmen, dass die Abflusskapazität der «Chise» durch die Ausnahmebewilligung, mithin durch die Entwässerung des Grundstücks in den Vorfluter «Chise», nicht beeinträchtigt werde. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin wird demnach die Abflusskapazität auch nicht im Sinne von Art. 39a Abs. 1 Bst. c WBV verringert. Mit einer Einleitmenge 1.2 - 2 l/s auf ca. 30000 l/s (bestehender Querschnitt) handle es sich gemäss dem OIK II denn auch um eine Bagatellwassermenge, welche die Chise im Bereich M.________ nicht zum Ausufern bringe.