b und f WBV). Der OIK II kam zum Schluss, dass infolge des Vorhabens künftig zusätzliche Aufwendungen bei Wasserbau oder Gewässerunterhalt zu erwarten seien. Da aber ein wichtiger Grund vorliege und keine überwiegenden Interessen entgegen stünden, könne die Ausnahmebewilligung erteilt werden. Die Beschwerdeführerin scheint demnach bei ihrem Vorwurf zu verkennen, dass vorliegend zwei Teile des Bauvorhabens eine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung bedürfen. Das Vorgehen des OIK II und die rechtliche Abstützung in den beiden Amtsberichten ist auf jeden Fall nicht zu beanstanden.