d) Die Beschwerdeführerin stützt ihre Forderung, das Wasser sei in die örtliche Kanalisation einzuleiten, auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten der L.________ AG.13 Dieses stellt zwar die fehlende Sickerfähigkeit der Bauparzelle fest. Es verkennt jedoch die gesetzliche Kaskadenordnung, indem es ohne Begründung die zweite Stufe – Entwässerung in ein oberirdisches Gewässer – überspringt.14 Die Vorinstanz prüfte daher zu Recht, ob eine Entwässerung mittels Retentionsbecken und Einlauf in den Vorfluter «Chise» möglich ist.