Auch das kantonale Recht bestimmt die gleiche Kaskadenordnung. Gemäss Art. 17 Abs. 1 KGV10 sind folgende Abwasserarten versickern zu lassen: a) Nicht verschmutztes Regenabwasser von Dächern, Zufahrten, privaten und öffentlichen Verkehrsflächen, Parkplätzen und ähnlichen Flächen, b) Reinabwasser wie Brunnen- und Sickerwasser, Grund- und Quellwasser sowie unbelastetes Kühlwasser. Nach Art. 17 Abs. 2 KGV sind diese Abwasserarten unter Vorbehalt von Art. 48 WBG11 in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten, wenn die örtlichen Verhältnisse eine Versickerung nicht erlauben.