11, Nr. 9a und Nr. 9 überfluten. Ebenfalls bestehe die erhebliche Gefahr, dass der Vorfluter «Chise» über die Ufer trete und durch den Wannen-Effekt bis zu den Gebäuden Nr. 11, Nr. 9a und Nr. 9 an der I.________strasse vorstosse. Die Gemeinde bringt vor, nach Art. 24 Abs. 3 AbwR8 sei das Dach- und Sauberwasser versickern zu lassen, wo es die geologischen Bodenverhältnisse zulassen. Die Bodenverhältnisse auf der Bauparzelle liessen eine Versickerung nicht zu. Die Gemeinde befürworte die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene Lösung mit Ableitung des Sauberwassers in den Vorfluter «Chise». Die Ableitung in die örtliche Abwasserreinigungsanlage ARA werde nicht unterstützt.