Bestehende Versickerungsanlagen entlang der Parzelle Nr. J.________ seien regelmässig bereits bei einzelnen Gewittern bis oben gefüllt. Das Gutachten der L.________ AG vom 14. März 20227 habe die Sickerleistung der Bauparzelle denn auch als gering eingeschätzt und komme zum Schluss, dass eine konzentrierte Versickerung von Regenabwasser auf dem Grundstück nicht möglich sei und dieses daher in die örtliche Kanalisation abgeleitet werden müsse. Mit der Projektänderung vom 25. August bzw. 1. September 2022 sei zwar auf die geplante Versickerungsanlage verzichtet worden. Entgegen der ausdrücklichen Empfehlung im Gutachten der L.___