a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung für die Entwässerungslösung des Bauvorhabens mit der Einleitung des Meteorwassers via Retentionsbecken in den Vorfluter «Chise» sei zu Unrecht erteilt worden. Die von der Wasserbaupolizei vorgebachten Bestimmungen Art. 39a Abs. 1 Bst. b und f WBV6 seien vorliegend nicht einschlägig. Vielmehr liege eine Beeinträchtigung der «Chise» vor, da durch die Einleitung des Meteorwassers der Bauparzelle deren Abflusskapazität verringert werde (Art. 39a Abs. 1 Bst.