b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin ist wohnhaft an der I.________strasse 9, 3629 Kiesen, und auch Eigentümerin dieser Parzelle (Kiesen Gbbl. Nr. J.________), welche unmittelbar an die Bauparzelle grenzt. Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecherin teilgenommen 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion