a) Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und diese hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Da die Gemeinde Krauchthal zu Recht auf den Widerruf verzichtet hat, unterliegen die Beschwerdeführenden vollumfänglich. Entgegen ihren Schlussbemerkungen vom 6. April 2023 bestehen vorliegend keine besonderen Umstände, die eine andere Auferlegung der Verfahrensoder Parteikosten rechtfertigen würden. b) Die Beschwerdeführenden haben die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV18).