d) Zusammenfassend liegen folglich keine derart schwerwiegenden Nachteile und keine schwere Verletzung besonders gewichtiger öffentlicher Interessen vor, die keinesfalls in Kauf genommen werden dürfen und einen Widerruf der vorliegenden Baubewilligung rechtfertigen würden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 1. Dezember 2022 ist zu bestätigen. 5. Kosten des Beschwerdeverfahrens