Die obgenannten Funktionen des Gewässerraums waren somit auch während der Geltung der Übergangsbestimmungen der GSchV und trotz der vorübergehenden Überschreitung des Gewässerraums durch das Vordach immer gewährleistet. Da somit keine relevante zusätzliche Beeinträchtigung des Gewässerraums vorlag, hat die Vorinstanz zu Recht auf den Widerruf der Baubewilligung für den fraglichen Anbau verzichtet. Zum aktuellen Zeitpunkt kann aufgrund der unterdessen genehmigten Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Krauchthal und der damit erfolgten Festlegung des Gewässerraums