Die nur geringfügige Überschreitung des Gewässerraums durch das vorspringende Vordach auf derselben Gewässerraumseite führte daher nicht zu einer erheblicheren Einschränkung. Ausserdem war und ist der Zugang zum «Chrouchtalbach» stets von der Südseite her vom daran anschliessenden Feldweg aus uneingeschränkt möglich. Die obgenannten Funktionen des Gewässerraums waren somit auch während der Geltung der Übergangsbestimmungen der GSchV und trotz der vorübergehenden Überschreitung des Gewässerraums durch das Vordach immer gewährleistet.