Wie auf den Fotos der Beschwerdegegnerschaft zu erkennen ist, besteht auf dem Grasstreifen von ca. 3 m zwischen dem «Chrouchtalbach» und der Parzellengrenze zu ihrem Grundstück ein Gefälle. Im Bereich der Parzellengrenze befindet sich zudem eine Hecke sowie eine rund 1 m hohe Steinmauer. Dadurch ist der Zugang zum Fliessgewässer von der Nordseite her naturgemäss bereits eingeschränkt. Die nur geringfügige Überschreitung des Gewässerraums durch das vorspringende Vordach auf derselben Gewässerraumseite führte daher nicht zu einer erheblicheren Einschränkung.