Der strittige Anbau ragte an dessen Südseite mit dem Vordach in der Höhe von rund 2.3 m in den Gewässerraum gemäss Übergangsbestimmungen der GSchV hinein. Betroffen war aber lediglich ein Teil von ca. 0.25 m des insg. um 1 m vorspringenden Vordachs, weswegen es sich in räumlicher Hinsicht nur um eine sehr geringe Beeinträchtigung des Gewässerraums handelte.