c) Es ist unbestritten, dass es sich beim Gewässerschutz um ein gewichtiges öffentliches Interesse handelt. Im vorliegenden Fall ist insbesondere das öffentliche Interesse am räumlichen Gewässerschutz, d.h. an der Einhaltung des Gewässerraums zentral. Der erforderliche Raumbedarf oberirdischer Gewässer dient gemäss Art. 36a Abs. 1 GschG der Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, dem Schutz vor Hochwasser und schliesslich der Gewässernutzung. Vorliegend ist zu prüfen, inwiefern diese Funktionen des Gewässerraums durch das während der Geltung der Übergangsbestimmungen der GSchV in den Gewässerraum hineinragende Vordach tatsächlich eingeschränkt waren.