Sie wäre daher verpflichtet gewesen, unabhängig von der im eingereichten Plan eingezeichneten Massangabe die einschlägigen Bestimmungen betreffend Gewässerabstand zu ermitteln und im Baubewilligungsverfahren anzuwenden. Da die Baubewilligungsbehörde die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen der GSchV bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, fällt ausser Betracht, dass die Beschwerdegegnerschaft sie durch die Abstandsangabe im Situationsplan in die Irre geführt hat. Eine vorsätzliche und arglistige Irreführung ist daher ausgeschlossen. Es bleibt schliesslich zu prüfen, ob gewichtige, überwiegende Interessen den Widerruf der Baubewilligung gebieten.