Die sodann erfolgte materielle Prüfung des Bauvorhabens durch die Baubewilligungsbehörde erfolgte hinsichtlich des Gewässerabstands ebenso auf der Grundlage des GBR vom 30. Juni 2010 und nicht gemäss den Übergangsbestimmungen der GSchV. Die Baubewilligungsbehörde hätte jedoch von Amtes wegen klären müssen, ob das Bauvorhaben mit den damals massgeblichen Bestimmungen vereinbar war. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, unabhängig von der im eingereichten Plan eingezeichneten Massangabe die einschlägigen Bestimmungen betreffend Gewässerabstand zu ermitteln und im Baubewilligungsverfahren anzuwenden.