ist integrierter Bestandteil der vorliegenden Baubewilligung. Auf diesem Plan ist unverkennbar ein Gewässerabstand von 7 m eingezeichnet. Diese Massangabe basiert offensichtlich auf der damals falschen Annahme der Massgeblichkeit des Art. 527 Abs. 1 und Anhang A148 des GBR vom 30. Juni 2010 seitens der Beschwerdegegnerschaft. Ob der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin als juristische Laien Kenntnis von den oben dargestellten Übergangsbestimmungen der GSchV haben mussten, kann offenbleiben. Sie durften darauf vertrauen, dass die Baubewilligungsbehörde eine unvollständige oder falsche Baueingabe zur Verbesserung zurückweisen würde, was im vorliegenden Fall hätte geschehen müssen.