Sind aufgrund der Baubewilligung bereits erhebliche Arbeiten ausgeführt worden, ist der Widerruf nach Art. 43 Abs. 2 BauG nur zulässig, wenn überwiegende Interessen ihn gebieten oder wenn die gesuchstellende Person die Bewilligung durch Irreführung erwirkt hat.14 Als überwiegend gelten besonders wichtige öffentliche oder private Interessen. Das heisst, mit dem Bauvorhaben müssten derart schwerwiegende Nachteile verbunden sein, die keinesfalls in Kauf genommen werden dürfen. Je grösser die bereits getätigten Investitionen sind, desto gewichtiger müssen die Interessen am Widerruf sein.15 Irreführung setzt zudem Vorsatz und Arglist voraus.